| Statuten des Kammerorchesters der Basler Chemie |
Artikel 1: Name, Sitz
Unter dem Namen „Kammerorchester der Basler Chemie“, im folgenden KOBC genannt, besteht in Basel ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizer Zivilgesetzbuches.
Artikel 2: Zweck
Das KOBC vereinigt gute Laienmusiker/innen aus dem Umfeld und Freundeskreis der Chemischen Industrie als aktive Mitglieder zur Pflege des gemeinsamen Orchesterspiels. Ehemalige aktive Mitglieder können als Passivmitglieder dem KOBC verbunden bleiben.
Artikel 3: Mittel
Wöchentliche Proben (ausser Schulferien) im Probelokal, das in der Regel von der Chemischen Industrie zur Verfügung gestellt wird. Zusätzlich können zur Vorbereitung von Konzerten auch Probewochenenden angeordnet werden. Die finanziellen Mittel des Orchesters bestehen aus:
Der Mitgliedsbeitrag kann einzelnen aktiven Mitgliedern auf Beschluss des Vorstandes ermässigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Artikel 4: Organisation
Die Organe des KOBC sind:
Artikel 4.1: Die Generalversammlung
Sie wird etwa 10-20 Tage vorher vom Vorstand mit Traktanden angekündigt und in der Regel einmal im Jahr von den aktiven Mitgliedern abgehalten. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend sind. Für Entscheide der Generalversammlung genügt die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt der/die Präsident/in den Stichentscheid. Sie verfügt über
Artikel 4.2: Der Vorstand
Mitglieder des Vorstandes sind:
Artikel 4.3:Revisoren/innen
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung des Vereins und erstatten Bericht an die Generalversammlung. Jedes Jahr wird abwechslungsweise eine/r der beiden auf 2 Jahre neu gewählt. Gegebenenfalls kann ein Nichtmitglied zum/r Revisor/in gewählt werden.
Artikel 5: Mitgliedschaft
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines aktiven Mitglieds auf Empfehlung des/der Dirigent/in. Die aktiven Mitglieder verpflichten sich zum regelmässigen Besuch der Proben. Absenzen (Krankheit, Ferien, geschäftl. Abwesenheiten) sind einem Mitglied des Vorstandes vor den Proben zu melden.
Artikel 5.1: Austritt
Der Austritt aus dem KOBC erfolgt durch Erklärung an den Vorstand. Er ist jederzeit möglich und tritt sofort in Kraft.
Artikel 5.2: Ausschluss
Über den Ausschluss eines aktiven Mitglieds entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied oder andere aktive Mitglieder des KOBC können den Ausschluss innerhalb von 30 Tagen schriftlich anfechten worauf der endgültige Entscheid von der Generalversammlung zu treffen ist.
Artikel 6: Haftung
Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Artikel 7: Auflösung
Die Generalversammlung beschliesst auf Antrag der aktiven Mitglieder die Auflösung des Vereins. Dazu müssen zwei Drittel aktive Mitglieder anwesend sein und zwei Drittel der Anwesenden der Auflösung zustimmen. Über den Aktivsaldo wird an der Auflösungsversammlung beschlossen.
Artikel 8: Schlussbestimmung
Die Statuten wurden an der KOBC-Vereins-Gründungsversammlung vom 20.11.2001 genehmigt und treten mit diesem Datum in Kraft.
Änderung aufgrund der Generalversammlung vom 6.12.2005:
Erhöhung Beitrag je aktives Mitglied auf mindestens 300 CHF.
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